Das Impressum: Was gehört rein und wie wird es angelegt?
Ob und in welcher Form ein Blog laut Gesetz ein Impressum haben muss, hängt von zwei Faktoren ab: Ob es sich um ein rein privates oder aber um ein geschäftsmäßig betriebenes Angebot handelt und ob die Inhalte zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich im Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5) und ergänzend dazu im Medienstaatsvertrag (§ 18). Wir ordnen die Hypotheses-Blogs in der Regel als geschäftsmäßig betriebene Angebote ein – dazu gleich mehr – die zugleich zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen.
Wer ins Digitale-Dienste-Gesetz schaut, ist sich auf den ersten Blick vielleicht nicht sicher, für wen die Impressumspflicht1 gilt. Denn im ersten Absatz ist von “geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienste” die Rede. Bei Hypotheses verdient niemand Geld mit dem Wissenschaftsbloggen – das schließen bereits unsere Terms & Conditions aus. Aber “geschäftsmäßig” ist nicht mit kommerziell gleichzusetzen, sondern bedeutet, dass die Online-Publikation nachhaltig und auf Dauer angelegt ist. Die dafür notwendige Publikationsinfrastruktur ist bei Hypotheses gewährleistet und ist unabhängig davon, ob jemand mit dem Bloggen irgendwann aufhört oder nicht.
Darüber hinaus greift bei den meisten Hypotheses-Blogs auch der Medienstaatsvertrag, der ergänzend zum Digitale-Dienste-Gesetz zusätzliche Informationspflichten vorsieht. Anbieter journalistisch-redaktionell gestalteter Telemedien müssen gemäß § 18 Abs. 2 MStV eine für die Inhalte verantwortliche Person benennen. Wer Inhalte veröffentlicht, die nicht rein persönlicher oder familiärer Natur sind und die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen, unterliegt einer besonderen Verantwortung und ist laut § 18 des Medienstaatsvertrags verpflichtet, sich mindestens mit vollem Namen und Anschrift kenntlich zu machen. Bei redaktionell gestalteten Inhalten – der Regelfall bei Hypotheses – muss das Impressum noch umfassender sein (mehr dazu unter “Gemeinschaftsblogs“).
Was gehört ins Impressum?
Was gehört also ins Impressum? Das Digitale-Dienste-Gesetz gibt folgende Angaben vor:
- Vollständiger Vorname und Name: Eine Kürzung wie z. B. M. Mustermann würde nicht ausreichen.
- Vollständige Adresse: Das darf auch die Institutsadresse sein, solange die Post dort wirklich ankommt.
- E-Mail-Adresse: Notwendig, damit man über den “elektronischen Weg” kontaktiert werden kann.
Eine Telefonnummer kann darüber hinaus dazu beitragen, den gesetzlichen Anforderungen an eine unmittelbare Kommunikation zu entsprechen.2 Hat das Blog schon eine ISSN, sollte auch diese angegeben werden.
Wo sollte sich das Impressum befinden?
Auch dafür, wo sich das Impressum oder die Kontaktseite befinden sollte, macht das Digitale-Dienste-Gesetz Vorgaben: Es muss “leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein”. Bei Hypotheses wird automatisch jede Seite, die von uns als Impressum voreingestellt ist – das ist namedesblogs.hypotheses.org/credits – im Footer verlinkt. Damit ist das Impressum in allen Blogs, die hier keine Änderungen vorgenommen haben (indem sie den Link umbenannt haben), leicht zu erreichen. Darüber hinaus kann das Impressum auch zum Menü hinzugefügt werden. Wie das geht, wird in diesem Artikel im Bloghaus erklärt.
Was ist mit Gemeinschaftsblogs?
Wie sieht es bei Gemeinschaftsblogs aus, die entweder von einem Redaktionsteam geführt werden oder von einer Person betreut werden, die selbst gar nicht regelmäßig publiziert? Auch hier müssen ein bzw. mehrere Namen genannt werden.
Wenn also nicht Wissenschaftlerin XY für das Blog verantwortlich ist, sondern zum Beispiel die Abteilung für Wissenschaftskommunikation eines Sonderforschungsbereichs, dann müssen hier eine oder mehrere Personen benannt werden, die sich als inhaltlich verantwortlich ausweisen. Der Name kann mit der Zusatzbezeichnung „inhaltlich verantwortlich gemäß § 18 Abs. 2 MStV“ versehen sein. Das trifft auch auf Gruppenblogs zu: Es können entweder ein oder mehrere Redaktionsmitglieder genannt werden. Wo mehrere Redaktionsmitglieder als verantwortlich im Sinne des Gesetzes gelistet werden, empfiehlt es sich, die jeweiligen Verantwortungsbereiche transparent zu machen.
- Verantwortliche Redakteure: Bei Gruppenblogs sollten diese genannt werden und der Verantwortungsbereich angegeben werden, ebenfalls mit den obigen Angaben.
Übrigens: In Rechtsfragen ist für Hypotheses die Person Ansprechpartner*in, die den Blogantrag gestellt hat und damit als “Publisher”/”Publication Director” die Terms and Conditions of Use unterzeichnet hat. Bei Änderung von Zuständigkeiten kann ein neuer Publisher schriftlich seine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen OpenEdition mitteilen (Artikel 13).
Abgesehen von der eindeutigen Rechtslage gebieten es übrigens auch die Geschäftsbedingungen von OpenEdition, dass ein Blog mit einem Impressum ausgestattet wird (Artikel 6.3). Auch aus einem weiteren Grund sollte das Erstellen eines Impressums selbstverständlich sein: Das Engagement fürs Wissenschaftsbloggen entspringt meist einem Commitment zum Open-Access-Publishing und zur Transparenz in der Wissenschaft. „Wer seriös wissenschaftlich bloggt, wird in der Regel mit offenem Visier agieren und seinen Namen nennen“, schrieb Klaus Graf in seiner Reihe “Blog und Recht” schon 2013.
Wie lege ich eine Impressum-Seite an?
Von Hypotheses wird jedes Blog mit einer Seite ausgestattet, die je nach Sprache des Blogs entweder “Impressum” oder “Legal Notice” heißt. Die URL dieser Seite endet in beiden Fällen auf /credits. Diese Seite wird mit den oben genannten Angaben ergänzt – speichern nicht vergessen! Wichtig ist, dass die Titelform (also der Teil der URL, der /credits heißt) nicht geändert wird, denn sonst funktioniert die automatische Verlinkung aus dem Footer nicht mehr.
Übrigens: Bevor ein Blog in unseren Katalog aufgenommen wird, prüfen wir, ob ein vollständiges Impressum mit den oben angegebenen Inhalten vorliegt. Das gilt auch für die Vergabe von ISSN: Nur für Blogs mit vollständigem Impressum (welche die Kriterien erfüllen – also seit mindestens einem Jahr bestehen, mindestens acht wissenschaftliche Beiträge veröffentlicht haben und im Katalog von OpenEdition verzeichnet sind) stellen wir einen Antrag bei der DNB!
Beitragsbild: Tim Reckmann, CC BY 2.0
Hinweis: Wir sind keine Jurist*innen. Der Beitrag basiert auf unserer Recherche und dient der allgemeinen Orientierung, ersetzt aber keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die rechtliche Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen.
- Streng genommen besteht nur eine Pflicht, bestimmte Angaben unmittelbar zugänglich zu machen, es muss nicht “Impressum” dabei stehen. Auch “Kontakt” wäre zulässig, erklärt jurawelt.de. Formal korrekt wäre daher der Begriff “Kennzeichnungspflicht”, der aber semantisch unklarer ist. ↩︎
- Zu der Frage, ob auch nur eine E-Mail-Adresse statt der Telefonnummer reicht, um den rechtlichen Anspruch der unmittelbaren Kommunikation zu erfüllen, gibt dieser Beitrag einer IT-Rechtskanzlei Auskunft. ↩︎
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OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Ulrike Stockhausen (8. Mai 2026). Das Impressum: Was gehört rein und wie wird es angelegt? Bloghaus. Abgerufen am 17. Juni 2026 von https://doi.org/10.58079/166yr
